Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

(1.1) Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den („Käu­fer“). Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur, sofern der Käu­fer Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

(1.2) Unse­re All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Käu­fer im Rah­men der Bestel­lung auf sei­ne AGB ver­weist und wir den AGB nicht aus­drück­lich wider­spro­chen haben.

(1.3) Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen („Ware“). Unbe­rück­sich­tigt bleibt, ob wir die Ware selbst her­stel­len oder bei Zulie­fe­rern ein­kau­fen (§§ 433, 650 BGB). Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten, sofern nicht ander­wei­tig ver­ein­bart, in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käu­fers gül­ti­gen bzw. in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne dass wir als Ver­käu­fer wie­der auf sie ein­zel­fall­be­zo­gen hin­wei­sen müss­ten.

(1.4) Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Käu­fer (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) und Anga­ben in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung haben Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist, vor­be­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Ver­trag bzw. unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung maß­ge­bend.

(1.5) Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Käu­fers hin­sicht­lich des Ver­trags (z. B. Män­gel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Rück­tritt oder Min­de­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail, Tele­fax) abzu­ge­ben. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie wei­te­re Nach­wei­se (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.

(1.6) Sofern Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen, ist zu beach­ten, dass die­sen ledig­lich eine klar­stel­len­de Bedeu­tung zukommt. Es gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten — auch wenn kei­ne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung erfolgt ist — in den Gren­zen, in denen sie nicht durch die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen abge­än­dert oder aus­ge­schlos­sen wer­den.

(1.7) Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, im Rah­men der ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen die fir­men- und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Käu­fers zu ver­wer­ten und zu spei­chern.

(2.1) Die Ange­bo­te der Green Eco Tim­ber GmbH sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, das Ange­bot ist schrift­lich oder elek­tro­nisch als bin­dend bezeich­net.

(2.2) Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käu­fer Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Ver­wei­sun­gen auf Nor­men) sowie sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen (auch in elek­tro­ni­scher Form), über­las­sen haben. An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Käu­fer über­las­se­nen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Käu­fer unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung.

(2.3) Die Bestel­lung der Ware durch den Kun­den gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Die Green Eco Tim­ber GmbH ist berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von 14 Tagen nach sei­nem Zugang bei die­ser anzu­neh­men.

(2.4) Die Annah­me kann ent­we­der schrift­lich, in Text­form oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Kun­den erklärt wer­den.

(3.1) Die Rech­nungs­be­trä­ge sind gemäß § 284 Abs. 3 BGB fäl­lig.

(3.2) Die Zah­lung muss in Euro erfol­gen.

(3.3) Sofern im Ein­zel­fall schrift­lich nichts Gegen­tei­li­ges ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se ab Lager, zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Die Kos­ten der Ver­pa­ckung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die 1 Monat oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.

(3.4) Beim Ver­sen­dungs­kauf trägt der Kun­de, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kos­ten einer ggf. vom Kun­den gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung. Etwa­ige Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben sind vom Kun­den zu tra­gen.

(3.5) Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, sind die Rech­nun­gen der Green Eco Tim­ber GmbH sofort nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zahl­bar. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuläs­sig.

(3.6) Die Green Eco Tim­ber GmbH behält sich jedoch das Recht vor, auch im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Ein ent­spre­chen­der Vor­be­halt wird spä­tes­tens mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung erklärt oder wenn erst nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung der offe­nen For­de­run­gen der Green Eco Tim­ber GmbH durch den Kun­den aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gefähr­det wird. Vor Aus­lie­fe­rung der Ware erfolgt eine ent­spre­chen­de Erklä­rung.

(3.7) Sofern nach Ver­trags­schluss abzu­se­hen ist, dass unser Anspruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses auf­grund von man­geln­der Leis­tungs­fä­hig­keit von Sei­ten des Käu­fers gefähr­det ist (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und, gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung, zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB). Bei Ver­trä­gen, bei wel­chen die Her­stel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen) geschul­det ist, kön­nen wir sofort einen Rück­tritt erklä­ren. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Ent­behr­lich­keit einer Frist­set­zung blei­ben inso­weit unbe­rührt.

(3.8) Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist, und sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

(4.1) Die Lie­fer­frist wird indi­vi­du­ell ver­ein­bart bzw. von der Green Eco Tim­ber GmbH bei Annah­me der Bestel­lung ange­ge­ben. Die Anga­ben von Lie­fer- und Leis­tungs­zeit­punk­ten sind unver­bind­lich, sofern sie nicht sei­tens der Green Eco Tim­ber GmbH als ver­bind­lich zuge­sagt wer­den.

(4.2) Für den Fall, dass wir ver­trag­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen, haben wir den Käu­fer über die­sen Umstand unver­züg­lich zu infor­mie­ren und par­al­lel die vor­aus­sicht­li­che bzw. neue Lie­fer­frist mit­zu­tei­len. Sofern eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung auf­grund von Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung auch inner­halb der neu bekannt­ge­ge­be­nen Lie­fer­frist nicht erfol­gen kann, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Käu­fers (in Form der Kauf­preis­zah­lung) haben wir unver­züg­lich zu erstat­ten. Die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung ist bei­spiels­wei­se dann gege­ben, wenn eine nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer statt­ge­fun­den hat, wenn wir ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, wenn sons­ti­ge Stö­run­gen in der Lie­fer­ket­te (bei­spiels­wei­se auf­grund von höhe­rer Gewalt) gege­ben sind oder wenn wir im Ein­zel­fall zur Beschaf­fung nicht ver­pflich­tet sind.

(4.3) Ob ein Lie­fer­ver­zug von uns als Ver­käu­fer gege­ben ist, bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Vor­aus­set­zung für einen Lie­fer­ver­zug von uns als Ver­käu­fer ist jedoch eine Mah­nung von Sei­ten des Käu­fers. Für den Fall, dass ein Lie­fer­ver­zug gege­ben ist, kann der Käu­fer den pau­scha­lier­ten Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens gel­tend machen. Die Scha­dens­pau­scha­le beträgt für jede voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs 0,5% des Net­to­prei­ses (Lie­fer­wert), ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Lie­fer­werts, der ver­spä­tet gelie­fer­ten Ware. Wir behal­ten uns einen ent­spre­chen­den Nach­weis vor, dass dem Käu­fer kein Scha­den oder ledig­lich ein gerin­ge­rer Scha­den als die vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

(4.4 ) Ein bereits bestä­tig­ter Auf­trag kann sei­tens des Käu­fers nicht mehr stor­niert wer­den. Soll­te der Käu­fer den­noch mit unse­rem Ein­ver­ständ­nis vor Fer­tig­stel­lung der in Auf­trag gege­be­nen Waren vom Ver­trag zurück­tre­ten, so sind wir berech­tigt, eine Abstands­sum­me in Höhe von 30 % des Auf­trags­wer­tes zu bean­spru­chen. Falls bereits mit der Her­stel­lung der Waren begon­nen wur­de, kom­men zu der Abstands­sum­me von 30 % die bis­her ent­stan­de­nen Fer­ti­gungs­kos­ten hin­zu.

(4.5) Auf­trä­ge auf Abruf wer­den nur bei gegen­sei­ti­ger schrift­li­cher Son­der­ver­ein­ba­rung aus­ge­führt.

(5.1) Die Lie­fe­rung erfolgt FCA Ver­sen­dungs­ort (sie­he Anga­ben im Ange­bot / der Auf­trags­be­stä­ti­gung), wo auch der Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und eine etwa­ige Nach­er­fül­lung ist. Für den Fall, dass der Käu­fer die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt haben möch­te (Ver­sen­dungs­kauf), hat er die Kos­ten für die Ver­sen­dung zu tra­gen. Für den Fall, dass ver­trag­lich nichts ver­ein­bart wur­de, kön­nen wir selbst über die Art des Ver­sands (Ver­pa­ckung, Ver­sand­weg, Trans­port­un­ter­neh­men) bestim­men.

(5.2) Wir behal­ten uns das Recht vor, Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen jeder­zeit zu erbrin­gen.

(5.3) Wir behal­ten uns das Recht vor, bis zu 5 % mehr oder weni­ger als die ver­ein­bar­te Lie­fer­men­ge zu lie­fern.

(5.4) Mit der Über­ga­be der Ware an Käu­fer geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung auf den Käu­fer über. Im Rah­men eines Ver­sen­dungs­kaufs geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs der Ware, der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur oder den Fracht­füh­rer über. Für den Fall der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung einer Abnah­me der Ware ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­geb­lich. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts blei­ben unbe­rührt. Der Über­ga­be bzw. der Abnah­me der Ware steht es gleich, wenn der Käu­fer im Ver­zug der Annah­me ist.

(5.5) Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Grün­den, so ist die Green Eco Tim­ber GmbH berech­tigt, den inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen.

(6.1) Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cher­te For­de­run­gen) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den ver­kauf­ten Waren vor.

(6.2) Die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wird oder wenn Zugrif­fe Drit­ter (z. B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Waren erfol­gen.

(6.3) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder/und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts her­aus­zu­ver­lan­gen. Der Käu­fer ist zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet. Das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen beinhal­tet nicht zugleich die Erklä­rung des Rück­tritts; wir sind viel­mehr berech­tigt, ledig­lich die Ware her­aus­zu­ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vor­zu­be­hal­ten. Zahlt der Kun­de den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir die­se Rech­te nur gel­tend machen, wenn wir dem Kun­den zuvor erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben oder eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist.

(6.4) Der Käu­fer ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder gegen Drit­te erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob der Lie­fer­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung ist der Käu­fer nach deren Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt; jedoch ver­pflich­ten wir uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und nicht in Zah­lungs­ver­zug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt.

(6.5) Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Käu­fer wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird der Lie­fer­ge­gen­stand mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das Glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re.

(6.6) Bei einer Ver­mi­schung des Lie­fer­ge­gen­stan­des mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu den ande­ren ver­misch­ten Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Sofern eine Ver­mi­schung in der Wei­se erfolgt ist, dass die Sache des Käu­fers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Käu­fer uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Käu­fer ver­wahrt das Allein­ei­gen­tum oder das Mit­ei­gen­tum für uns.

(6.7) Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit auf Ver­lan­gen des Käu­fers frei­zu­ge­ben, als ihr Wert die zu sichern­den For­de­run­gen, soweit die­se noch nicht begli­chen sind, um mehr als 20 % über­steigt.

(7.1) Wir behal­ten uns aus­drück­lich das Recht vor, jeder­zeit vor oder nach dem Ver­kauf Sicher­heit zu ver­lan­gen und die Lie­fe­rung bis zur Leis­tung der Sicher­heit zu ver­wei­gern. Durch die­ses Ver­lan­gen gerät der Ver­käu­fer nicht in Ver­zug.

(7.2) Ver­zö­gert der Käu­fer die Abnah­me der Ware, die Zah­lung oder die Leis­tung der Sicher­heit, so ist der Ver­käu­fer berech­tigt, den Käu­fer in Ver­zug zu set­zen.

(8.1) Holz ist ein Natur­stoff, des­sen natür­li­che Eigen­schaf­ten, Abwei­chun­gen und Merk­ma­le stets berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Ins­be­son­de­re ist es für den Käu­fer von essen­zi­el­ler Bedeu­tung, sich mit den bio­lo­gi­schen, phy­si­ka­li­schen und che­mi­schen Eigen­schaf­ten von Holz ver­traut zu machen, um beim Kauf und der Ver­wen­dung von Holz die ent­spre­chen­den Kennt­nis­se zu besit­zen. Die natür­li­che Varia­ti­on von Farb‑, Struk­tur- und sons­ti­gen Eigen­schaf­ten inner­halb einer Holz­art ist eine Eigen­schaft des Natur­pro­duk­tes Holz und stellt kei­nen Rekla­ma­ti­ons- oder Haf­tungs­grund dar. Sofern erfor­der­lich, soll­te er fach­kun­di­gen Rat ein­ho­len.

(8.2) Gemäß § 434 BGB haf­tet der Ver­käu­fer für Män­gel nur wie folgt: Der Käu­fer hat die emp­fan­ge­ne Ware unver­züg­lich auf Men­ge und Beschaf­fen­heit zu über­prü­fen.

(8.3) Die Green Eco Tim­ber GmbH erkennt etwa­ige Annah­me­ver­mer­ke des Kun­den („unter Vor­be­halt“) auf den Waren­be­gleit­pa­pie­ren (z. B. CMR-Fracht­brie­fen oder Lie­fer­schei­nen) nicht an.

(8.4) Gemäß § 434, 435 BGB sind offen­sicht­li­che Män­gel (dar­un­ter Falsch­lie­fe­run­gen oder die Lie­fe­rung einer zu gerin­gen Men­ge) in jedem Fall und unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Waren­ein­gang, schrift­lich zu rügen. Die Rüge­frist ver­kürzt sich jedoch bei Ver­fär­bun­gen auf 7 Kalen­der­ta­ge, es sei denn, es war Lie­fe­rung tro­cke­ner Ware ver­ein­bart.

(8.5) Nicht offen­sicht­li­che Män­gel, die auch bei oder nach der Ver­ar­bei­tung erkenn­bar wer­den (im Sin­ne der §§ 434, 435 BGB ins­be­son­de­re also auch Falsch­lie­fe­rung oder Lie­fe­rung einer zu gerin­gen Men­ge), sind unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung, spä­tes­tens inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen zu rügen. Die­se Rege­lung gilt nicht für Rund- und Schnitt­holz. Eine Män­gel­rü­ge ist auch bei ver­deck­ten Män­geln nur inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen und bei Ver­fär­bun­gen inner­halb von 7 Kalen­der­ta­gen nach Über­ga­be der Ware mög­lich. Bit­te beach­ten Sie, dass die Unter­su­chungs­pflich­ten gemäß § 377 HGB wei­ter­hin bestehen.

(8.6) Bei Abnah­me durch den Käu­fer oder sei­nen Beauf­trag­ten sind spä­te­re Bean­stan­dun­gen aus­ge­schlos­sen.

(8.7) Bei gering­fü­gi­gen Män­geln besteht sei­tens des Käu­fers kein Rück­tritts­recht. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Käu­fer ohne Inter­es­se ist. Des Wei­te­ren ist die Haf­tung für Män­gel, die den Wert oder die Gebrauchs­taug­lich­keit nur unwe­sent­lich beein­träch­ti­gen, aus­ge­schlos­sen. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der bestell­ten Ware kön­nen nicht bean­stan­det wer­den.

(8.8) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen uns ste­hen aus­schließ­lich unse­rem Ver­trags­part­ner zu und sind nicht an Drit­te über­trag­bar.

(9.1) Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns sowie gegen unse­re Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen sind inso­weit aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob­fahr­läs­si­ges Han­deln vor­liegt.

(9.2) Im Übri­gen rich­tet sich unse­re Haf­tung aus­schließ­lich nach den in den vor­ste­hen­den Abschnit­ten getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen. Alle dort nicht aus­drück­lich zuge­stan­de­nen Ansprü­che, auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che – gleich aus wel­chem Rechts­grund – sind, soweit recht­lich zuläs­sig, aus­ge­schlos­sen.

(9.3) Rück­stän­de von Säge­mehl an den Palet­ten oder Schnitt­holz stel­len kei­nen Rekla­ma­ti­ons­an­spruch dar, da die­ses beim Sägen an den Bret­tern oder Kant­holz haf­ten bleibt. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Frost­mo­na­te, in denen Holz ein­ge­schnit­ten wird.

(10.1) Für die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen uns als Ver­käu­fer und dem Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kauf­rechts.

(10.2) Soweit unser Kun­de Voll­kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, wird als aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Ort der gewerb­li­chen Nie­der­las­sung des Ver­käu­fers ver­ein­bart.

(11.1) Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung gekannt hät­ten.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner