Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
(1.1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
(1.2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(1.3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
(1.6) Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist — in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
(1.7) Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
(2.1) Die Angebote der Green Eco Timber GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich oder elektronisch als bindend bezeichnet.
(2.2) Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2.3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Green Eco Timber GmbH ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei dieser anzunehmen.
(2.4) Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3.1) Die Rechnungsbeträge sind gemäß § 284 Abs. 3 BGB fällig.
(3.2) Die Zahlung muss in Euro erfolgen.
(3.3) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‑, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 1 Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(3.4) Beim Versendungskauf trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart, die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
(3.5) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Green Eco Timber GmbH sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3.6) Die Green Eco Timber GmbH behält sich jedoch das Recht vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt oder wenn erst nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Green Eco Timber GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Vor Auslieferung der Ware erfolgt eine entsprechende Erklärung.
(3.7) Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
(3.8) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4.1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Green Eco Timber GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Angaben von Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, sofern sie nicht seitens der Green Eco Timber GmbH als verbindlich zugesagt werden.
(4.2) Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4.3) Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4.4 ) Ein bereits bestätigter Auftrag kann seitens des Käufers nicht mehr storniert werden. Sollte der Käufer dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurücktreten, so sind wir berechtigt, eine Abstandssumme in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Falls bereits mit der Herstellung der Waren begonnen wurde, kommen zu der Abstandssumme von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
(4.5) Aufträge auf Abruf werden nur bei gegenseitiger schriftlicher Sondervereinbarung ausgeführt.
(5.1) Die Lieferung erfolgt FCA Versendungsort (siehe Angaben im Angebot / der Auftragsbestätigung), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
(5.2) Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit zu erbringen.
(5.3) Wir behalten uns das Recht vor, bis zu 5 % mehr oder weniger als die vereinbarte Liefermenge zu liefern.
(5.4) Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(5.5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Green Eco Timber GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(6.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(6.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(6.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6.4) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6.5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6.6) Bei einer Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Sofern eine Vermischung in der Weise erfolgt ist, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(6.7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
(7.1) Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, jederzeit vor oder nach dem Verkauf Sicherheit zu verlangen und die Lieferung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Durch dieses Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.
(7.2) Verzögert der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Leistung der Sicherheit, so ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer in Verzug zu setzen.
(8.1) Holz ist ein Naturstoff, dessen natürliche Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist es für den Käufer von essenzieller Bedeutung, sich mit den biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz vertraut zu machen, um beim Kauf und der Verwendung von Holz die entsprechenden Kenntnisse zu besitzen. Die natürliche Variation von Farb‑, Struktur- und sonstigen Eigenschaften innerhalb einer Holzart ist eine Eigenschaft des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Sofern erforderlich, sollte er fachkundigen Rat einholen.
(8.2) Gemäß § 434 BGB haftet der Verkäufer für Mängel nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen.
(8.3) Die Green Eco Timber GmbH erkennt etwaige Annahmevermerke des Kunden („unter Vorbehalt“) auf den Warenbegleitpapieren (z. B. CMR-Frachtbriefen oder Lieferscheinen) nicht an.
(8.4) Gemäß § 434, 435 BGB sind offensichtliche Mängel (darunter Falschlieferungen oder die Lieferung einer zu geringen Menge) in jedem Fall und unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang, schriftlich zu rügen. Die Rügefrist verkürzt sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
(8.5) Nicht offensichtliche Mängel, die auch bei oder nach der Verarbeitung erkennbar werden (im Sinne der §§ 434, 435 BGB insbesondere also auch Falschlieferung oder Lieferung einer zu geringen Menge), sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Diese Regelung gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Eine Mängelrüge ist auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen und bei Verfärbungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Bitte beachten Sie, dass die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB weiterhin bestehen.
(8.6) Bei Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
(8.7) Bei geringfügigen Mängeln besteht seitens des Käufers kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Des Weiteren ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden.
(8.8) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen ausschließlich unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte übertragbar.
(9.1) Schadenersatzansprüche gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
(9.2) Im Übrigen richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
(9.3) Rückstände von Sägemehl an den Paletten oder Schnittholz stellen keinen Reklamationsanspruch dar, da dieses beim Sägen an den Brettern oder Kantholz haften bleibt. Dies betrifft insbesondere die Frostmonate, in denen Holz eingeschnitten wird.
(10.1) Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(10.2) Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers vereinbart.
(11.1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.